Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, und deren Länge 8 m nicht übersteigt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Befristung auf 5 Jahre; alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Vorbesitz: |
B |
Mindestalter: |
21 Jahre |
18 Jahre (siehe Anmerkung 1) |
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Einschluss: |
keine |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als neun Personen
incl. Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Befristung auf 5 Jahre; alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Vorbesitz: |
B |
Mindestalter: |
24 Jahre |
23/ 21 /20/ 18 Jahre (siehe Anmerkung 1 u. 2) |
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Einschluss: |
D1 |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristung auf 5 Jahre; alle 5 Jahre erneute ärztliche
Untersuchung.
Vorbesitz: |
D |
Mindestalter: |
24 Jahre |
23/ 21/ 20/ 18 Jahre (siehe Anmerkung 1 u. 2) |
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Einschluss: |
BE und D1E |
Anmerkung 1:
Das Mindestalter von 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz), für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberufs sowie für Fahrer der Einsatzfahrzeuge von Rettungsdiensten, Feuerwehr, THW, Katastrophenschutz und Polizei. Gleiches gilt für Probe- und Überführungsfahrten in gewerblichen Kfz-Werkstätten.
Anmerkung 2:
Die Altersgrenzen unterhalb von 24 Jahren orientieren sich an den detaillierten Vorgaben des BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz).